Statuten

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Schweizerische Offiziersgesellschaft der Artillerie (SOGART)“ besteht ein konfessionell und politisch neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Sitz der Gesellschaft ist das Domizil des Präsidenten.

Die Gesellschaft ist eine Fach-Offiziersgesellschaft der SOG.

Art. 2 Zweck

Die Schweizerische Offiziersgesellschaft der Artillerie stellt sich zur Aufgabe: 
a) Die Anliegen der Artillerie namentlich in den Bereichen Führung, Ausbildung, Bewaffnung und Ausrüstung zu fördern und zu vertreten. 
b) Zur Aufrechterhaltung des Wehrwillens beizutragen. 
c) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Gesellschaft Vorträge, Informationstagungen und andere Veranstaltungen durch. 

Art. 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der Gesellschaft können auf schriftliche Beitrittserklärung hin alle eingeteilten oder in Ehren aus der Armee entlassenen Angehörigen der Armee im Offiziersrang erwerben.

 Art. 4

Die Gesellschaft bildet eine Sektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft, und jedes Mitglied ist ohne weiteres auch Mitglied des Zentralverbandes.

Art. 5

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Art. 6

Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Tod, Genehmigung des Austrittes, Streichung oder Ausschluss.

Art. 7

Die Streichung aus der Mitgliederliste kann vom Vorstand gegenüber jedem Mitglied ausgesprochen werden, welches seinen finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber trotz Mahnung nicht nachkommt.

Art. 8

Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht oder welches das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft geschädigt hat. Das Mitglied ist vor dem Entscheid aufzufordern, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Art. 9

Der Ausschluss aus der Armee führt zwingend zum Ausschluss aus der Gesellschaft. Der Vorstand ist in einem solchen Fall verpflichtet, das Mitglied auszuschliessen.

Art. 10

Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Delegierten
d) die Kontrollstelle

Art. 11 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft, an der jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von 1/5 der Mitglieder erfolgen.

Anträge an die Generalversammlung müssen vier Monate vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Die Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen.

Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.

Art. 12 Geschäfte der Generalversammlung 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ, dem insbesondere folgende Geschäfte obliegen: 
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Protokoll der letzten Generalversammlung
c) Jahresbericht des Präsidenten
d) Jahresbericht der Fachgruppen 
e) Jahresrechnung und Bericht der Kontrollstelle 
f) Genehmigung der Arbeitsprogramme 
g) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder 
h) Wahl der Kontrollstelle 
i) Budget und Jahresbeiträge 
j) Statutenänderungen 
k) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern 
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern 

Art. 13 Beschlussfassung der Generalversammlung 

Die Mitglieder sind zur Generalversammlung mindestens zwanzig Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuladen. Über Gegenstände, welche auf der schriftlichen Einladung nicht traktandiert worden sind, darf wohl beraten, jedoch kein Beschluss gefasst werden. 

Art. 14 Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens sechs weiteren Mitgliedern. Er konstitutioniert sich selbst. 

Die Amtszeit beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. 

Art. 15 Aufgaben des Vorstandes 

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft und die Erledigung sämtlicher Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen. Zur rechtsverbindlichen Unterschrift sind der Präsident oder Vizepräsident mit je einem Vorstandsmitglied befugt. 

Für die Bearbeitung von Spezialproblemen kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder nicht dem Vorstand anzugehören brauchen. 

Der Vorstand hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäftslast erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der gewählten Mitglieder anwesend ist. 

Art. 16 Delegierte

Die Delegierten vertreten die Gesellschaft an den Delegiertenversammlungen der Schweizerischen Offiziersgesellschaft sowie anderer Verbände. Sie müssen nicht dem Vorstand angehören. 

Art. 17 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei bis drei Mitgliedern. Sie hat die Jahresrechnung zu prüfen, der Generalversammlung schriftlichen Bericht zu erstatten und einen Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Rechnung zu stellen. 

Der Kontrollstelle ist jederzeit Einblick in die Buchhaltung zu gewähren. 

Der Kassier hat die Rechnung mit sämtlichen Belegen jeweils spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung der Kontrollstelle zur Verfügung zu halten. 

Art. 18 Finanzen

Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus: 
a) Mitgliederbeitragen 
b) Ertrag des Gesellschaftsvermögens 
c) Freiwilligen Zuwendungen 

Die Generalversammlung setzt jährlich die Höhe der Mitgliederbeitrage fest. 

Art. 19 Haftung

Für die Verbindlichkeit der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verpflichtungen der Gesellschaft ist ausgeschlossen bzw. beschränkt sich auf die Entrichtung der jährlichen, von der Generalversammlung beschlossenen Beiträge. 

Art. 20

Die austretenden, gestrichenen und ausgeschlossenen Mitglieder haben die vollen Mitgliederbeiträge für das laufende Gesellschaftsjahr zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen bewilligen. 

Art. 21

Der Vorstand kann Ausgaben, welche im Voranschlag nicht enthalten sind, im Einzelfall bis zu Fr. 5’000.- beschliessen. 

Art. 22

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 23 Statutenrevision

Ein Antrag auf Statutenrevision muss dem Vorstand auf Jahresende schriftlich unterbreitet werden. Für das Eintreten auf den Revisionsantrag bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung. 

Über die einzelnen Revisionspunkte wird mit einfachem Mehr entschieden. 

Zur Genehmigung der revidierten Statuten ist eine Mehrheit von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. 

Art. 24 Auflösung der Gesellschaft

Allfällig vorhandenes Vermögen ist durch Beschluss der Generalversammlung der Schweizerischen Offiziersgesellschaft zuhanden einer allfälligen späteren Neugründung einer Schweizerischen Offiziersgesellschaft der Artillerie zu übergeben. 

Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 2. Marz 1984 beschlossen und an der Generalversammlung vom 23. April 1988, vom 13. Oktober 1995, vom 27. September 2003 und vom 22. September 2018 geändert.